§ 9 BerHG
Paragraph 9 Beratungshilfegesetz

Ist der Gegner verpflichtet, dem Rechtsuchenden die Kosten der Wahrnehmung seiner Rechte zu ersetzen, hat er für die Tätigkeit der Beratungsperson die Vergütung nach den allgemeinen Vorschriften zu zahlen. Der Anspruch geht auf die Beratungsperson über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Rechtsuchenden geltend gemacht werden.


Benachbarte Paragraphen


  • Verortung im BerHG

    BerHGInhalt: Inhalt › § 9

  • Zitatangaben (BerHG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1980, 689
    Ausfertigung: 1980-06-18
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 140 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BerHG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 9 BerHG
    § 9 Abs. 1 BerHG oder § 9 Abs. I BerHG

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