§ 8 BerHG
Paragraph 8 Beratungshilfegesetz

(1) Die Vergütung der Beratungsperson richtet sich nach den für die Beratungshilfe geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Die Beratungsperson, die nicht Rechtsanwalt ist, steht insoweit einem Rechtsanwalt gleich.


(2) Die Bewilligung von Beratungshilfe bewirkt, dass die Beratungsperson gegen den Rechtsuchenden keinen Anspruch auf Vergütung mit Ausnahme der Beratungshilfegebühr (§ 44 Satz 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) geltend machen kann. Dies gilt auch in den Fällen nachträglicher Antragstellung (§ 6 Absatz 2) bis zur Entscheidung durch das Gericht.


Benachbarte Paragraphen


  • Verortung im BerHG

    BerHGInhalt: Inhalt › § 8

  • Zitatangaben (BerHG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1980, 689
    Ausfertigung: 1980-06-18
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 140 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BerHG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 8 BerHG
    § 8 Abs. 1 BerHG oder § 8 Abs. I BerHG
    § 8 Abs. 2 BerHG oder § 8 Abs. II BerHG

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