§ 10a BerHG
Paragraph 10a Beratungshilfegesetz

(1) Bei Unterhaltssachen nach der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 (ABl. L 7 vom 10.1.2009, S. 1) erfolgt die Gewährung der Beratungshilfe in den Fällen der Artikel 46 und 47 Absatz 2 dieser Verordnung unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers.


(2) Für ausgehende Anträge in Unterhaltssachen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe nach § 10 Absatz 1 ist das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zuständig. Für eingehende Ersuchen ist das in § 4 Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Gericht zuständig.


Benachbarte Paragraphen


  • Verortung im BerHG

    BerHGInhalt: Inhalt › § 10a

  • Zitatangaben (BerHG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1980, 689
    Ausfertigung: 1980-06-18
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 140 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BerHG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10a BerHG
    § 10a Abs. 1 BerHG oder § 10a Abs. I BerHG
    § 10a Abs. 2 BerHG oder § 10a Abs. II BerHG

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