§ 10 BerHG
Paragraph 10 Beratungshilfegesetz

(1) Bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug nach der Richtlinie 2003/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Streitsachen (ABl. EG Nr. L 26 S. 41, ABl. EU Nr. L 32 S. 15) wird Beratungshilfe gewährt

1.
für die vorprozessuale Rechtsberatung im Hinblick auf eine außergerichtliche Streitbeilegung,
2.
für die Unterstützung bei einem Antrag nach § 1077 der Zivilprozessordnung, bis das Ersuchen im Mitgliedstaat des Gerichtsstands eingegangen ist.


(2) § 2 Abs. 3 findet keine Anwendung.


(3) Für die Übermittlung von Anträgen auf grenzüberschreitende Beratungshilfe gilt § 1077 der Zivilprozessordnung entsprechend.


(4) Für eingehende Ersuchen um grenzüberschreitende Beratungshilfe ist das in § 4 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Amtsgericht zuständig. § 1078 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.


Benachbarte Paragraphen


  • Verortung im BerHG

    BerHGInhalt: Inhalt › § 10

  • Zitatangaben (BerHG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1980, 689
    Ausfertigung: 1980-06-18
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 140 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BerHG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 10 BerHG
    § 10 Abs. 1 BerHG oder § 10 Abs. I BerHG
    § 10 Abs. 2 BerHG oder § 10 Abs. II BerHG
    § 10 Abs. 3 BerHG oder § 10 Abs. III BerHG
    § 10 Abs. 4 BerHG oder § 10 Abs. IV BerHG

  • Werbung

© 2015 - 2024: Beratungshilfegesetz.net