§ 2 BerHG
Paragraph 2 Beratungshilfegesetz

(1) Die Beratungshilfe besteht in Beratung und, soweit erforderlich, in Vertretung. Eine Vertretung ist erforderlich, wenn der Rechtsuchende nach der Beratung angesichts des Umfangs, der Schwierigkeit oder der Bedeutung der Rechtsangelegenheit für ihn seine Rechte nicht selbst wahrnehmen kann.


(2) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird in allen rechtlichen Angelegenheiten gewährt. In Angelegenheiten des Strafrechts und des Ordnungswidrigkeitenrechts wird nur Beratung gewährt.


(3) Beratungshilfe nach diesem Gesetz wird nicht gewährt in Angelegenheiten, in denen das Recht anderer Staaten anzuwenden ist, sofern der Sachverhalt keine Beziehung zum Inland aufweist.


Benachbarte Paragraphen


  • Verortung im BerHG

    BerHGInhalt: Inhalt › § 2

  • Zitatangaben (BerHG)

    Periodikum: BGBl I
    Zitatstelle: 1980, 689
    Ausfertigung: 1980-06-18
    Stand: Zuletzt geändert durch Art. 140 V v. 31.8.2015 I 1474

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BerHG in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 BerHG
    § 2 Abs. 1 BerHG oder § 2 Abs. I BerHG
    § 2 Abs. 2 BerHG oder § 2 Abs. II BerHG
    § 2 Abs. 3 BerHG oder § 2 Abs. III BerHG

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